88 betrvg Wer freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, muss pünktlich seine Beiträge zahlen. Tut man dies nicht, endet nach nur zwei ausstehenden Monatsbeiträge das Versicherungsverhältnis....
go88 spa link tải Betriebsverfassungsgesetz Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer Dritter Abschnitt: Soziale Angelegenheiten § 88 BetrVG
hp officejet 88 ink Während nach § 87 BetrVG dem Betriebsrat in den dort genannten Angelegenheiten ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zusteht, können gemäß § 88 BetrVG auch in anderen Angelegenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen freiwillig – also in beiderseitigem Einvernehmen – abgeschlossen werden.